Allgemeine Verkaufsbedingungen für Geschäftskunden
1. Geltungsbereich
    Die vorliegenden Allgemeinen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren 
Kunden. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur, sofern der Käufer Unternehmer 
(§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB ist.
Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des 
Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung 
ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der 
Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir den AGB nicht 
ausdrücklich widersprochen haben.
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die 
Lieferung beweglicher Sachen („Ware“). Unberücksichtigt bleibt, ob wir die Ware selbst 
herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Die Allgemeinen 
Verkaufsbedingungen gelten, sofern nicht anderweitig vereinbart, in der zum Zeitpunkt der 
Bestellung des Käufers gültigen bzw. in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als 
Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir als Verkäufer 
wieder auf sie einzelfallbezogen hinweisen müssten.
2. Angebot und Vertragsabschluss
    Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn wir dem 
Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, 
Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) sowie sonstige Produktbeschreibungen oder 
Unterlagen (auch in elektronischer Form), überlassen haben. An allen in Zusammenhang mit 
der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und 
Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei 
denn, wir erteilen dazu dem Käufer unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
Bei der Bestellung der Ware durch den Käufer handelt es sich um ein unverbindliches 
Vertragsangebot nach § 145 BGB. Für den Fall, dass sich aus der Bestellung nichts 
Anderweitiges ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 3 Tagen
nach dessen Zugang bei uns anzunehmen.
Die Annahme des Vertragsangebots von Seiten des Käufers kann entweder schriftlich (z. B. 
durch eine Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt 
werden.
3. Preise und Zahlungsvereinbarungen
    Sofern im Einzelfall schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere jeweils zum 
Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Lager, zuzüglich der gesetzlichen 
Umsatzsteuer. Die Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Sofern 
keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen 
veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später 
nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
Im Rahmen eines Versendungskaufs hat der Käufer die Transportkosten ab Lager und die 
Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung zu tragen.
Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu 
erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von 
vierzehn Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind 
jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine 
Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden 
Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
Der Käufer kommt in Verzug, wenn die vorstehende Zahlungsfrist abläuft. Während des 
Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz nach § 288 
Absatz 2 BGB in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu 
verzinsen (siehe Anhang 1). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens 
behalten wir uns vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen 
Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt. 
Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass unser Anspruch auf Zahlung des 
Kaufpreises aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten des Käufers gefährdet 
ist (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach den 
gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, 
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen, bei welchen die 
Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) geschuldet ist, können wir sofort 
einen Rücktritt erklären. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer 
Fristsetzung bleiben insoweit unberührt.
4. Zurückbehaltungsrechte
Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur für den Fall zu, dass sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist, und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Für den Fall, dass Mängel im Rahmen der Lieferung auftreten, bleiben die Gegenrechte des Käufers, insbesondere gemäß Ziffer 8.6 Satz 2 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, unberührt.
5. Lieferfrist und Lieferverzug
    Für den Fall, dass wir vertraglich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu 
vertreten haben, nicht einhalten können, haben wir den Käufer über diesen Umstand 
unverzüglich zu informieren und parallel die voraussichtliche bzw. neue Lieferfrist mitzuteilen. 
Sofern eine verspätete Lieferung aufgrund von Nichtverfügbarkeit der Leistung auch 
innerhalb der neu bekanntgegebenen Lieferfrist nicht erfolgen kann, sind wir berechtigt, ganz 
oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des 
Käufers (in Form der Kaufpreiszahlung) haben wir unverzüglich zu erstatten. Die 
Nichtverfügbarkeit der Leistung ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine nicht 
rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer stattgefunden hat, wenn wir ein 
kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, wenn sonstige Störungen in der 
Lieferkette (beispielsweise aufgrund von höherer Gewalt) gegeben sind oder wenn wir im 
Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
Ob ein Lieferverzug von uns als Verkäufer gegeben ist, bestimmt sich nach den gesetzlichen 
Vorschriften. Voraussetzung für einen Lieferverzug von uns als Verkäufer ist jedoch eine 
Mahnung von Seiten des Käufers. Für den Fall, dass ein Lieferverzug gegeben ist, kann der 
Käufer den pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens geltend machen. Die 
Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des 
Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet 
gelieferten Ware. Wir behalten uns einen entsprechenden Nachweis vor, dass dem Käufer 
kein Schaden oder lediglich ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale 
entstanden ist.
Die Rechte des Käufers gemäß Ziffer 9 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen und 
unsere gesetzlich normierten Rechte, insbesondere im Falle eines Ausschlusses der 
Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder 
Nacherfüllung), bleiben unberührt.
6. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
    Die Lieferung erfolgt ab Lager. Bei dem Lager handelt es sich auch um den Erfüllungsort für 
die Lieferung sowie um den Ort für eine etwaige Nacherfüllung. Für den Fall, dass der Käufer 
die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt haben möchte (Versendungskauf), hat 
er die Kosten für die Versendung zu tragen. Für den Fall, dass vertraglich nichts vereinbart 
wurde, können wir selbst über die Art des Versands (Verpackung, Versandweg, 
Transportunternehmen) bestimmen.
Mit der Übergabe der Ware an Käufer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der 
zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Im Rahmen eines Versendungskaufs geht 
die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware, der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur oder den 
Frachtführer über. Für den Fall der vertraglichen Vereinbarung einer Abnahme der Ware ist 
diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Weitergehende gesetzliche Vorschriften des 
Werkvertragsrechts bleiben unberührt. Der Übergabe bzw. der Abnahme der Ware steht es 
gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
Für den Fall, dass sich der Käufer in Annahmeverzug befindet oder sich unsere Lieferung 
aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert, haben wir gegen den Kläger 
einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich der 
Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten). Sofern dies der Fall ist, stellen dem Käufer wir eine 
pauschale Entschädigung i.H.v. 100 EUR pro Kalendertag (Beginn mit der Lieferfrist bzw. 
sofern keine Lieferfrist bestimmt ist, mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware) in 
Rechnung. Gesetzliche Ansprüche unsererseits (Ersatz von Mehraufwendungen, 
angemessene Entschädigung, Kündigung) sowie der Nachweis eines höheren Schadens 
bleiben unberührt.
Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere 
Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben 
unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem 
Käufer bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein 
wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
7. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller 
unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden 
Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.
Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, dürfen die 
unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit 
übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich für den Fall, dass ein Antrag auf 
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) 
auf die uns gehörenden Waren erfolgen, schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte 
nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß 
§ 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
Für den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung 
des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag 
zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. 
Im Herausgabeverlangen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr sind 
wir berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. 
Für den Fall, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht bezahlt, müssen wir dem Käufer 
vor Geltendmachung dieser Rechte erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt 
haben. Dies gilt nur, sofern eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften 
nicht entbehrlich ist.
Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die 
Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten 
gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern 
(Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und 
Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig 
auszuführen.
8. Mängelansprüche des Käufers
    Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und 
Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) 
gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 
Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf 
(§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien, 
insbesondere von Seiten des Herstellers.
Vereinbarungen, welche wir hinsichtlich der Beschaffenheit und die vorausgesetzte 
Verwendung der Ware (umfasst sind auch Zubehör und Anleitungen) mit Käufern getroffen 
haben, bilden regelmäßig die Grundlage unserer Mängelhaftung im Rahmen der 
Gewährleistung. Eine Beschaffenheitsvereinbarung umfasst alle Produktbeschreibungen 
sowie Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns 
(insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des 
Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Für den Fall, dass keine 
Beschaffenheit vereinbart wurde, ist nach der Vorschrift des § 434 Absatz 3 BGB zu 
beurteilen, ob ein Mangel gegeben ist. Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass 
öffentlich getätigte Äußerungen des Herstellers im Rahmen von Werbung oder auf dem 
Etikett der Ware den Äußerungen sonstiger Dritter vorgehen.
Für Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten ist zu beachten, dass 
wir nur verpflichtet sind, eine Bereitstellung sowie eine Aktualisierung der digitalen Inhalte 
vorzunehmen, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß 
Ziffer 8.2 ergibt. Wir übernehmen keine Haftung für öffentliche Äußerungen des Herstellers 
und sonstiger Dritter.
Für Mängel, die der Käufer gemäß § 442 BGB bei Vertragsschluss kennt oder grob 
fahrlässig nicht kennt, haften wir nicht
Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, soweit der Käufer seinen gesetzlichen 
Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Sofern es sich 
bei der Ware um Baustoffe oder um andere, zum Einbau oder sonstigen zur 
Weiterverarbeitung bestimmten Waren handelt, ist eine Untersuchung unmittelbar vor der 
Verarbeitung vorzunehmen. Eine schriftliche Anzeige an uns hat unverzüglich zu erfolgen, 
sofern sich im Rahmen der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt 
ein Mangel zeigt. Schriftlich anzuzeigen sind offensichtliche Mängel innerhalb von 3
Arbeitstagen ab Lieferung und nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab 
Feststellung der Mängel. Für den Fall, dass der Käufer seine Verpflichtung zur 
ordnungsgemäßen Untersuchung und/oder Mängelzeige versäumt oder nicht wahrnimmt, ist 
eine Haftung unsererseits für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß 
angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Sofern die Ware 
zum Einbau, zur Anbringung oder zur Installation bestimmt war, gilt dies auch dann, wenn 
der Mangel infolge der Nichteinhaltung bzw. Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der 
entsprechenden Verarbeitung offenkundig wurde. Für diesen Fall stehen dem Käufer keine 
Ansprüche auf Ersatz der "Ein- und Ausbaukosten" zu.
Sofern die gelieferte Ware mangelhaft sein sollte, steht uns als Verkäufer ein Wahlrecht zu, 
ob wir eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch 
Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) erbringen. Für den Fall, dass die von 
uns gewählte Art der Nacherfüllung für den Käufer im Einzelfall unzumutbar ist, kann er sie 
verweigern. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen 
Voraussetzungen zu verweigern. Zudem sind wir berechtigt, die von uns zu erbringende 
Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. 
Dem Käufer steht jedoch das Recht zu, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil 
des Kaufpreises zurückzubehalten.
Für die zu leistende Nacherfüllung hat der Käufer uns die notwendige Zeit und Gelegenheit 
einzuräumen. Insbesondere hat der Käufer uns die Sache, für welche er einen Mangel 
geltend gemacht hat, zu Prüfungszwecken zu übergeben. Für den Fall, dass wir eine 
Nachlieferung einer mangelfreien Sache durchführen, hat der Käufer uns die mangelhafte 
Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Einen Rückgabeanspruch steht 
dem Käufer jedoch nicht zu.
Sofern wir uns vertraglich nicht dazu verpflichtet haben, umfasst die Nacherfüllung weder 
den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, 
die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache. Hiervon unberührt bleiben 
Ansprüche des Käufers auf Ersatz der "Ein- und Ausbaukosten".
Die Aufwendungen, welche zu Prüfungszwecken und zur Nacherfüllung notwendig sind 
(Transport-, Arbeits-, und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten), erstatten wir 
nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie diesen Allgemeinen 
Verkaufsbedingungen für den Fall, dass ein Mangel vorliegt. Wir können jedoch vom Käufer 
aufgrund eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens entstandenen Kosten für den 
Fall erstattet verlangen, dass der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass 
tatsächlich kein Mangel vorliegt.
Der Käufer hat das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz der hierzu 
objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, wenn ein dringender Fall vorliegt (z. B. 
bei Gefahr in Bezug auf die Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger 
Schäden). Der Käufer hat uns im Falle einer Selbstvornahme unverzüglich zu informieren.
Für den Fall, dass wir berechtigt wären, eine Nacherfüllung nach den gesetzlichen 
Vorschriften zu verweigern, hat der Käufer kein Recht zur Selbstvornahme.
Der Käufer kann nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den 
Kaufpreis mindern, wenn eine vom Käufer für die Nacherfüllung zu setzende Frist erfolglos 
abgelaufen ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Für den Fall eines 
nicht erheblichen Mangels steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Absatz 1 BGB sind 
ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich bei dem letzten Vertrag in der Lieferkette um 
einen Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder um einen Verbrauchervertrag über die 
Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c Satz 2, 327 Absatz 5, 327u BGB) handelt.
Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des 
Käufers (§ 284 BGB) bestehen auch bei Vorliegen eines Mangels lediglich nach Maßgabe 
von Ziffer 9 und Ziffer 10.
9. Verjährung
Die Allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche, welche aus Sach- oder Rechtsmängeln 
resultieren, beträgt abweichend von § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung. Für 
den Fall, dass eine Abnahme vertraglich vereinbart wurde, beginnt die Verjährung mit 
Abnahme.
Die Verjährungsfrist beträgt gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§§ 
438 Absatz 1 Nr. 2 BGB) für den Fall, dass es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine 
Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet 
worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff). Dies gilt vorbehaltlich der weiteren gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Absatz 1 Nr. 
1, Absatz 3, §§ 444, 445b BGB)
Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts finden auch für vertragliche und 
außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers Anwendung, die auf einem Mangel 
der Ware beruhen, es sei denn, dass die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen 
Verjährung gemäß der §§ 195, 199 BGB im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen 
würde. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß Ziffer 10.1 und 10.2.a) sowie solche 
nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen 
Verjährungsfristen.
10. Sonstige Haftung
    Wir als Verkäufer haften, soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, 
einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt, bei Verletzungen 
von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Maßgaben.
Im Rahmen der Verschuldenshaftung haften wir, dahinstehend aus welchem Rechtsgrund, 
auf Schadensersatz, lediglich im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle von 
einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. 
B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur:
a) für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
resultieren,
b) für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflichten an,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren 
Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf) resultieren. Unsere Haftung 
ist für diesen Fall jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden 
Schadens limitiert.
Die Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen 
durch Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. 
Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen und eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware 
übernommen wurde, finden die Haftungsbeschränkungen keine Geltung. Dies gilt ebenfalls 
für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
Der Käufer kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht aus einem Mangel resultiert, nur für 
den Fall, dass wir als Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten haben, zurücktreten oder 
kündigen.
Ein Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird 
ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
11. Rechtswahl und Gerichtsstand
    Für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns als 
Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss 
internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
Handelt es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine 
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, 
ist unser Geschäftssitz in Bielefeld ausschließlicher, und auch internationaler Gerichtsstand, 
für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. 
Gleiches gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.
Zur Erhebung einer Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen 
Allgemeinen Verkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am 
allgemeinen Gerichtsstand des Käufers sind wir darüber hinaus berechtigt. Hiervon 
unberührt bleiben vorrangige gesetzliche Vorschriften (ausschließliche Gerichtsstände).
12. Schriftformerfordernis
Individuelle Abreden im Einzelfall zwischen der RYZR AG und dem Käufer bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
13. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
